Fragen an das Rechtsamt zur Nutzungssatzung für städtische Immobilien

Aktuell existiert keine übergreifende Nutzungssatzung für alle städtischen Immobilien und ihre Tochtergesellschaften. Stattdessen gibt es verschiedene Satzungen und betriebliche Regelungen, wie z.B. zur Nutzung der Bürgerzentren oder der Sportstätten, die nicht alle städtischen Gebäude umfassen. Da der o.g. Antrag eine neue Nutzungssatzung für alle städtischen Immobilien anstrebt, die sinnvoll ist, aber vor der Ratssitzung am 26. Juni in keinem Fachausschuss mehr beraten wird, bitten wir auf diesem Weg um die Beantwortung folgender Fragen.

1) Welche Regelungen für parteipolitische Veranstaltungen enthalten die derzeit bestehenden Satzungen und betrieblichen Regelungen (u.a. Nutzungsrichtlinien, Allgemeine Geschäftsbedingungen)?

Jede städtische Immobilie hat einen Hauptnutzungszweck. Daher stellt sich die Frage, welche Kriterien eine Nutzung der Immobilie für parteipolitische Zwecke ausschließen könnten, wenn diese Kriterien nicht auf Faktoren wie Raumgröße oder Zufahrts- und Parkmöglichkeiten basieren.

2) Anhand welcher Kriterien ist es möglich, die Nutzung städtischer Immobilien für politische Veranstaltungen zu normieren oder sogar auszuschließen? Welche Kriterien haben dabei Gerichte im Rahmen der Rechtsprechung normiert? Welche Differenzierungen sind dabei zwischen Parteien, kommunalen Fraktionen und sonstigen Veranstaltern möglich?

3) Wie kann gewährleistet werden, dass in Bezug auf städtische Immobilien die verschiedenen Interessen sowohl auf Seite der Nutzer:innen als auch auf Seite der Raumgeber:innen pauschal in einer Satzung angemessen berücksichtigt werden können und gleichzeitig die Besonderheiten der jeweiligen Immobilie Beachtung finden?

 

 

zu Punkt 1 des Antrages

1) Wie ist es rechtlich möglich, die städtischen Immobilien im Rahmen der öffentlichen Widmung differenziert in einer Nutzungsordnung (Satzung) zu bewerten, um so die parteipolitische Nutzung für bestimmte Immobilien auszuschließen oder einzuschränken?

2) Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt Essen in diesem Zusammenhang bei durch sie angemietete Immobilien?

3) Wie kann durch öffentliche Widmung, Satzungsregelungen oder andere Vorgaben/Regelungen gesichert werden, dass geplante Veranstaltungen dem definierten Nutzungszweck der einzelnen städtischen Immobilien nicht widersprechen?

 

zu Punkt 2b)

1) Unter welchen rechtlichen und vertraglichen Voraussetzungen ist es möglich, den Veranstalter dazu zu verpflichten, quasi polizeiliche und ermittlungstechnische/-rechtliche Aufgaben zu übernehmen, wie es in dem Antragspunkt vorgesehen ist?

2) Inwieweit würde eine solche Maßnahme in einer Verordnung oder Satzung die Grenzen des Machbaren, Zulässigen und Umsetzbaren überschreiten, insofern einzelne Straftaten (wie Körperverletzung und Sachbeschädigung) durch Veranstaltungsteilnehmende vom Veranstalter nie vollständig ausgeschlossen werden können?

 

zu Punkt 2e)

Wie beurteilt die Verwaltung die Höhe der angesetzten maximalen Vertragsstrafe von 500.000 Euro hinsichtlich der Zulässigkeit? Nach welchen Kriterien kann die Höhe der Vertragsstrafe im Einzelfall bestimmt werden?

 

zu Punkt 3:

1) Wie kann die Verwaltung in Zusammenhang mit der Anmeldung von Veranstaltungen in städtischen Immobilien ermitteln, welche Fernwirkungen eine Veranstaltung hat und wie könnten diese Ermittlungserkenntnisse im Verfahren der Veranstaltungszulassung Berücksichtigung finden, auch wenn die Räumlichkeiten grundsätzlich für eine politische Veranstaltung zugelassen sind?

2) Wie werden derzeit Erkenntnisse zu den sogenannten Fernwirkungen bei größeren Veranstaltungen berücksichtigt, wie z.B. bei der Erstellung eines Verkehrskonzeptes?

3) Wie erfolgt bei der Feststellung einer großen Fernwirkung die Abwägung mit dem Versammlungsrecht und wie kann ein solches Abwägungsverfahren satzungsrechtlich normiert werden?

 

Dies ist eine Anfrage, die auf folgenden Antrag von CDU/Grüne/FDP im Rat zurückzuführen ist.

Die Antwort der Verwaltung findet ihr  hier