Kommunale Satzung Parken

öffentliche Stellflächen werden vermehrt für Werbeanhänger sowie - auch längerfristig - zum Abstellen von großen Fahrzeugengenutzt, die juristisch zwar als PKW gelten, aber die Dimensionen von kleinen LKWs erreichen. Insbesondere Wohnmobile bzw. Campingbusse sowie Kleinlaster, Transporter und dergleichen mit eindeutig gewerblicher Nutzung fallen hier auf.

Damit geht nicht nur eine Benachteiligung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer einher, sondern auch eine Beeinträchtigung der Wohnqualität von ihm Erdgeschoss gelegenen Wohnungen. Darüber hinaus kommt es wegen der Sichtbehinderungen zu einer Gefährdung von Kindern, alten und mobilitätseingeschränkten Menschen. Zwar gibt es Möglichkeiten im Rahmen der Straßenverkehrsordnung dagegen vorzugehen, so wie es bereits in der Sitzung des AVM im Januar dargestellt worden ist. Aber diese Möglichkeiten reichen offensichtlich nicht aus. Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsfraktion Die Linke die folgende Frage

 

Lässt sich das (dauerhafte) Abstellen von Fahrzeuganhängern, die dem eindeutigen Zweck der Werbung gewidmet sind, von Fahrzeugen am Straßenrand sowie das Abstellen von Großfahrzeugen (Camper, Wohnmobile, Transporter) auf öffentlichen Stellflächen über die Regelungen der Straßenverkehrsordnung hinaus durch eine kommunale Satzung regeln und ggf. untersagen?