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Versorgung von Schwangerschaftsabbrüchen

Schwangerschaftsabbrüche gehören zur reproduktiven Gesundheitsversorgung. Ungewollt Schwangere benötigen einen zeitnahen, wohnortnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu Beratung, medizinischer Versorgung und Informationen. Hürden beim Zugang zu entsprechenden Angeboten, bei der Kostenübernahme oder durch Einschüchterung und Diskriminierung können die körperliche Selbstbestimmung Betroffener erheblich einschränken.


In Essen ist die Versorgungslage ohnehin angespannt. Vor diesem Hintergrund wirft auch die Tatsache Fragen auf, dass Schwangerschaftsabbrüche am Universitätsklinik"m Essen nicht regelhaft angeboten werden. Gerade eine öffentlichen Einrichtung sollte sich der Verantwortung bewusst sein, die sie auf die wohnortnahe Versorgung, die medizinische Ausbildung und den diskriminierungsfreien Zugang zu reproduktiver Gesundheitsversorgung hat.


Vor diesem Hintergrund stellt die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Essen folgende Fragen:

  • Welche Kenntnisse hat die Verwaltung über die aktuelle Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen in Essen und welche Maßnahmen ergreift die Stadt Essen, damit ungewollt Schwangere zeitnah Zugang zu Beratung, medizinischer Versorgung und verlässlichen Informationen erhalten?
  • Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Essen vor dem Hintergrund der Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gegen sogenannte „Gehsteigbelästigungen“, um den ungehinderten Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie zu Praxen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sicher zustellen?

 

Hier die Antwort der Verwaltung:

 

1. Welche Kenntnisse hat die Verwaltung über die aktuelle Versorgungslage bei Schwangerschaftsabbrüchen in Essen und welche Maßnahmen ergreift die Stadt Essen, damit ungewollt Schwangere zeitnah Zugang zu Beratung, medizinischer Versorgung und verlässlichen Informationen erhalten?


Im Stadtgebiet Essen stehen ungewollt Schwangeren mehrere staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zur Verfügung, die gemäß §§ 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) eine ergebnisoffene, kostenlose und auf Wunsch anonyme Beratung anbieten sowie die erforderliche Beratungsbescheinigung nach§ 7 SchKG ausstellen.


Nach Kenntnissen der Stadt Essen, die sich unter anderem auf regelmäßige Überprüfungen des Ministeriums stützt, bestehen in Essen ausreichend erreichbare Anlaufstellen für Schwangerschaftsabbrüche. Informationen zu entsprechenden Einrichtungen sind unter anderem über die Bundesärztekammer sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung öffentlich zugänglich. 


Da in Deutschland für öffentliche Krankenhäuser keine gesetzliche Verpflichtung besteht, Schwangerschaftsabbrüche anzubieten, verfügt die Stadt Essen in diesem Bereich über keine unmittelbaren Steuerungs- oder Eingriffsmöglichkeiten. Die Stadt Essen steht in regelmäßigem Austausch mit Klinken, Schwangerschaftsberatungsstellen sowie den entsprechenden Netzwerken und weiteren relevanten Akteurinnen und Akteuren. 

Der Austausch mit allen Akteurinnen und Akteuren wird kontinuierlich gepflegt und der fachliche Austausch in verschiedenen Gremien sichergestellt. Darüber hinaus informiert die Stadt Essen über bestehende
Beratungs- und Unterstützungsangebote auf unterschiedlichen Plattformen (z.B. lntegreat App oder der Frühen Hilfen).

Die Stadt Essen begrüßt die Absicht der Universitätsmedizin Essen, zukünftig im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Schwangerschaftsabbrüche in allen zulässigen Indikationen und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben anzubieten.

 

2. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Essen vor dem Hintergrund der Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gegen sogenannte „Gehsteigbelästigungen", um den ungehinderten Zugang zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie zu Praxen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sicher zu stellen?


Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2024 der eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beschlossen, mit der schwangere Personen künftig besser vor sogenannten Gehsteigbelästigungen vor Arztpraxen, Beratungsstellen und Krankenhäusern geschützt werden sollen. Die entsprechenden Regelungen sind in §8 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 SchKG verankert und am 13. November 2024 in Kraft getreten. § 8 SchKG betrifft anerkannte Beratungsstellen,§ 13 SchKG medizinische Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Zusätzlich ist auch die Behinderung des dort tätigen Personals nach § 8 Absatz 3 und § 13 Absatz 4 SchKG untersagt.


Das Gesundheitsamt und der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Essen haben die gesetzlichen Änderungen zur Kenntnis genommen. Der Vollzug des Belästigungsverbots obliegt nach den Bestimmungen des SchKG den zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden. Dem Gesundheitsamt sind nach aktuellem Kenntnisstand bislang keine konkreten Vorfälle von Gehsteigbelästigungen in Essen bekannt geworden, die ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht hätten. Die Verwaltung steht im Austausch mit den in Essen ansässigen Beratungsstellen und ist bereit, bei entsprechenden Vorkommnissen gemeinsam mit dem Kommunalen Ordnungsdienst und der Polizei Essen abgestimmt und zeitnah zu handeln.

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