Verwaltungsaufwand Bezahlkarte

In der Beantwortung der Grünen-Anfrage vom 27.02.2025 zur Einführung von Bezahlkarten teilt die Verwaltung mit, dass „bislang noch keine Einschätzung über einen Mehraufwand in den Arbeitsabläufen erfolgen“ kann. Die Stadt Köln hingegen stellt in ihrer Vorlage 0421/2025 vom 12.02.2025 fest, dass die Bezahlkartenverordnung NRW „dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung entgegensteht.“ Ähnliches berichten andere Städte. Die Stadt Köln­­­­ bezieht sich dabei u.a. auf folgende Sachverhalte:

- Geflüchtete nutzen Daueraufträge für Miete, Energie und Versicherungen, die über die Bezahlkarte nicht ausgeführt werden können. Diese Zahlungen müsste die Stadt bei der Einführung von Bezahlkarten übernehmen.

- Die Ansprüche von Kindern in Bedarfsgemeinschaften müssen von der Verwaltung per Hand den Elternkarten zugeordnet werden, die bisher automatische Zuordnung entfiele.

- Da Arbeitgeber nicht auf Bezahlkarten einzahlen können, müssen Erwerbseinkommen weiterhin auf Girokonten überwiesen werden.  Bei Jobverlust und fehlender neuer Anstellung binnen drei Monaten müsste die Stadt wieder auf Bezahlkarte umstellen und Zahlungen für Miete, Heizung etc. übernehmen. Bei Arbeitsaufnahme würde die Umstellung erneut erfolgen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Ratsgruppe Die Linke folgende Fragen:

  1. Wie viele der aktuell 1.141 Geflüchteten, die eine Bezahlkarte erhalten sollen, haben eine eigene Wohnung und wie hoch wäre der Verwaltungsaufwand, um die dafür notwendigen Zahlungen an Vermieter, Energieversorger etc. zu übernehmen?
  2. Wie viele nicht-volljährige Personen leben derzeit in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern? Wie hoch wäre der Verwaltungsaufwand, um deren Ansprüche manuell den Ansprüchen der Eltern zuzuordnen?
  3. Wie hoch wäre der Aufwand, um die Umstellung der Leistungsgewährung von der Bezahlkarte auf ein Girokonto bzw. umgekehrt bei jeder Arbeitsaufnahme durchzuführen, inklusive der Umstellung der unter Punkt 1 genannten Zahlungen?
  4. Gemäß § 3 Abs. 2 BKV NRW erhalten Auszubildende und Erwerbstätige, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV erreichen, keine Bezahlkarte. Ist diese Ausnahmeregelung bei den bisherigen Ausführungen der Verwaltung berücksichtigt worden? Falls nicht: Wie viele der 1.141 Personen wären von dieser Ausnahmeregelung betroffen?