Anträge

Sachstandsbericht zu den Vorfällen bei der RGE und der EBE

Die Verwaltung wird beauftragt, einheitliche und verbindliche Mindeststandards  für die Compliance-Richtlinien der Stadt und der städtischen Betriebe und Gesellschaften sowie die städtischen Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Diese Standards sollen bei den städtischen Gesellschaften Teil des Gesellschaftsvertrages werden. Sie sollen, sofern sie nicht sowieso Bestandteil des Kodes für börsennotierte Unternehmen nach § 161 AktG sind,  u.a. folgende Punkte umfassen:

-    Benennung einer/eines Compliance-Beauftragten bei der Stadt und bei den städtischen        Gesellschaften, die bisher noch keine/n Beauftragten haben. Es soll geprüft werden, ob nur ein Beauftragter für die gesamte EVV-Holding ausreicht, oder insbesondere bei der EBE und der RGE zusätzliche Beauftragte eingesetzt werden.
-    Eine ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der/des Compliance-Beauftragten und Unabhängigkeit gegenüber der Geschäftsführung.
-    Erstellung eines Compliance-Regelwerkes mit Regelungen z.B. zu Geschenken, Einladungen und Zuwendungen; zu Nebentätigkeiten; zur Einhaltung des Datenschutzes; zur Einstellung von Verwandten; zum Umgang mit Spenden und Sponsoring; zum Umgang mit Interessenskonflikten; zu Insidergeschäften; etc.
-    Einrichtung eines Hinweisgebersystems für Verstöße gegen Compliance-Richtlinien.
-    Konsequente und transparente Ahndung von Regelverstößen.
-    Klare und regelmäßige Berichtspflichten gegenüber den Aufsichtsräten und dem Rat der Stadt.
-    Compliance-Schulung der Mitarbeiter/innen.
-    Regelmäßige Prüfung und Evaluierung des Compliance-Systems.


Begründung:

Die Vorfälle bei der EBE und der RGE haben aufgezeigt, dass die vorhandenen Compliance-Richtlinien der Stadt und den städtischen Gesellschaften nicht ausreichen. Bisher basiert der Corporate Governence Kodex der Stadt auf den Kodex für börsennotierte Unternehmen. Bei diesem Kodex werden viele Punkte berücksichtigt, die für städtische Unternehmen irrelevant sind, wie z.B. der Schutz der Aktionäre. Umge-kehrt kommen dort wichtige Gesichtspunkte nicht vor, die für Gesellschaften der öffentlichen Hand bzw. öffentliche Beteiligungen wichtig wären, wie z.B. ein/e Compliance-Beauftragte/r. 


Mit freundlichen Grüßen


Gabriele Giesecke