Anträge

Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft

Die Fraktionen die Grünen und DIE LINKE beantragen, der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Integration empfiehlt, der Rat der Stadt beschließt:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft so anzupassen, dass Bezieherinnen und Bezieher von SGB II-/ SGB XII-Leistungen alle Sozialwohnungen beziehen können.

2. Die Verwaltung wird aufgefordert, einen Klimabonus nach dem Bielefelder Modell auch für Essen einzuführen. Mit Blick auf die kommunalen Klimaschutzziele und angesichts der, aus ökologischer und finanzieller Sicht, besonderen Bedeutung der wärmetechnischen Beschaffenheit von Gebäuden wird die Verwaltung beauftragt, die Richtlinien für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft energetischen Gebäudekriterien anzupassen. Grundlage für die Höhe des Bonus ist der Energieverbrauchswert (nach der Energieeinsparverordnung – EnEV) des Gebäudes, der ausschließlich durch die Vorlage des qualifizierten Energieausweises nachgewiesen werden kann.

Begründung:

 

Viele Menschen, die auf die Erstattung der Kosten der Unterkunft (KdU) angewiesen sind,  können sich keine öffentlich geförderte Wohnung leisten. Insbesondere für neue Sozialwohnungen sind die Erstellungskosten mittlerweile so hoch, dass die Mieten trotz öffentlicher Förderung regelmäßig über dem KdU-Regelsatz liegen. So liegt die obere Grenze der NRW-Bank für öffentlich geförderten Wohnungsbau in Essen bei anfänglich 5,25 € pro qm², während die Mietobergrenze bei den KdU in den meisten Fällen darunter liegt. Das steht dem Sinn des sozialen Wohnungsbaus entgegen, günstigen Wohnraum für wirtschaftlich schlechter Gestellte zu schaffen. In Dortmund ist es deshalb Verwaltungspraxis, dass die Miete einer öffentlich geförderten Wohnung grundsätzlich als angemessen gilt. Eine solche Regelung  würde zu mehr Gerechtigkeit führen.

Das jüngste Beispiel von modernisierungsbedingten Mieterhöhungen bei Sozialwohnungen im Hörsterfeld macht deutlich, dass verhindert werden muss, dass Wohnraum, der mit staatlichen Mitteln gefördert wurde, für den Personenkreis, der darauf angewiesen ist, nicht beziehbar bzw. nach einer Modernisierung nicht mehr zu halten ist. Die beantragte Einführung des Klimabonus erhöht darüber hinaus die Verfügbarkeit von grundsicherungsrechtlich angemessenem Wohnraum und erleichtert den Leistungsbezieher/inne/n den Zugang zu diesem Wohnraum.