Anträge

Aussetzung der Sanktionen für SGB II-Bezieherinnen und Bezieher

Die Sanktionen für SGB II Bezieherinnen und Bezieher werden bis zu einem klärendem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ausgesetzt.

Begründung: In seiner Entscheidung vom 26.05.2015 erklärte das Sozialgericht Gotha Minderungen von Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeldes II für verfassungswidrig und beauftragte das Bundesverfassungsgericht, dies abschließend zu klären. Das Sozialgericht Gotha stützt sich in seiner Urteilsbegründung maßgeblich auf Art. 1 Abs. 1 GG (unantastbare Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatlichkeit). Kürzungen auf Grundlage von §31a und §31b des SGB II sind demnach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

In seinem Urteil vom 09.02.2015 konkretisierte das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf ein Minimum an existenzsichernden Leistungen. Dazu gehören demnach nicht nur Mittel zur körperlichen Unversehrtheit, sondern auch Mittel zur Pflege sozialer Kontakte und der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, dem die Hartz 4-Regelsätze Rechnung zu tragen haben. In seinem Urteil vom 18.07.2015 entschied das Bundesverfassungsgericht: „Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss.“ (BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012 (AsylbLG), Abs-Nr. 120.).

Auch dieses Urteil legt somit nahe, dass die Kürzung des Existenzminimums eine verfassungswidrige Praxis darstellt. Ein Existenzminimum ist bereits das Minimum, was ein Mensch benötigt und darf dementsprechend nicht weiter gekürzt werden.