Anträge

Bedarfsgerechte Vergabe von Kita-Plätzen

  1. Ab dem Kita-Jahr 2015/16 gilt für die Stadt Essen in öffentlichen Kinderta- geseinrichtungen der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Eltern, mit ei- nem nachweislich erhöhten Bedarf an Betreuungszeiten, erst dann als erfüllt, wenn die gewährte Betreuungszeit dem tatsächlich von den Eltern angemel- detem Betreuungsbedarf entspricht. Außerdem regt die Stadt die freien Trä- ger dazu an, genauso zu verfahren.

  2. Um den gemeldeten Bedarf nachzukommen, hält die Stadt zukünftig im Rahmen des Rechtsanspruchs ein erhöhtes Kontingent an 35 und 45- Stunden-Plätzen bereit und bittet die freien Träger ebenso zu verfahren. 

    Begründung:

    Laut §3a des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) richtet sich der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs nach dem individuellen Bedarf der Eltern. Die Träger der Tageseinrichtungen und die Jugendämter sollen diesen Anspruch durch bedarfsgerechte Angebote nachkommen. Die Stadt Essen kann dem nicht folgen. Für das Kita-Jahr 2015/16 fehlen voraussichtlich ca. 750 Plätze im 45-Stundenkontingent. Dies ist beson- ders für Familien in Vollzeitbeschäftigung problematisch, da damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf kaum zu gewährleisten ist. Um den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz zu erfüllen reicht es zur Zeit aber, wenn die Stadt einen Platz mit 25 Std. wöchentlicher Betreuungszeit zur Verfügung stellt. Mit diesem Stundenkontingent ist ein Normalarbeitsverhältnis für beide Elternteile oder für Alleinerziehende unmög- lich, was primär der Familie und letztlich auch der Stadt schadet. Deshalb darf der Anspruch auf einen Kitaplatz für Eltern mit nachweislich erhöhtem Bedarf erst dann als erfüllt gelten, wenn dem angemeldeten Bedarf entsprochen wurde. Dies würde auch den Zielen der Stadt im Rahmen „Essen. Großstadt für Kinder“ entsprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Janina Herff