Anträge

Bericht zum Cash-Pooling und zur Berichtsanforderung der Bezirksregierung hier: Sanktionsmechanismen

die o.g. Fraktionen beantragen, der Rat der Stadt beschließt in Abänderung bzw. Ergänzung des vom Rat der Stadt am 24. Juni 2015 gefassten Beschlusses zum gemeinsamen Antrag Nr. 1056/2015/ALLE FRAKTIONEN folgende Sanktionsmechanismen für den Cash-Pool der Stadt Essen:

Grundsätzlich sind ungenehmigte Überziehungen des Verfügungsrahmens nicht zulässig. Al-lerdings ist es nicht möglich und auch nicht in jedem Einzelfall sinnvoll, die Inanspruchnahme technisch zu begrenzen.
Falls das festgelegte Cash Pool-Limit gleichwohl überschritten wird, so soll es zukünftig Sanktionsmöglichkeiten gegenüber der Gesellschaft und der Unternehmensleitung geben. Hierzu zählen u.a.,
1. dass die zukünftigen nicht genehmigten Inanspruchnahmen des Cash Pools, die über dem vereinbarten Verfügungsrahmen liegen, mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von 9% über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB HGB verzinst werden (gesellschaftsbezogene Sanktion) und
2. dass die Nichteinhaltung von vertraglichen Pflichten (u.a. Cash Pool-Vereinbarung) zu Kürzungen des Bonus durch den Aufsichtsrat berechtigen. Die Verwaltung wird be-auftragt entsprechende Regelungen in den Zielvereinbarungen mit den Ge-schäftsführern aufzunehmen.
Über die vorgenannten Informationen seitens der Verwaltung hinaus, hat der dem Finanzaus-schuss vorzulegende Quartalsbericht über die Beteiligungsunternehmen weiterhin eine Stichtagsbetrachtung sämtlicher Cash Pool-Salden zu enthalten. Um den Ausschuss zeitnah mit den aktuellsten Informationen zu versorgen, wird abhängig vom Sitzungstermin eine aktualisierte Darstellung ergänzt.
Noch verstärkt ist vor Beschluss über Wirtschaftspläne streng darauf zu achten, dass die Investitionen der Gesellschaften hinreichend durch unterlegte Maßnahmen finanziert werden. Diese sind auch gesondert in der Liquiditätsplanung auszuweisen, so dass auch unterjährig negative Entwicklungen erkannt werden können.
Um die Änderungen des Cash Pool-Systems rechtsverbindlich durchsetzen zu können, wird die Verwaltung damit beauftragt, eine entsprechende Änderung der Cash Pool-Vereinbarung vorzunehmen. Die Änderungen sollen spätestens zum 31.08.2015 erfolgen (bei erforderlicher Einbindung von Mitgesellschaftern und einem ungünstigen Sitzungsturnus ggf. auch etwas später).

Begründung:
Erfolgt mündlich.