Anfragen

Kostenschätzung Bürgerbegehren

Das geplante Bürgerbegehren zur Gesundheitsversorgung im Essener Norden kann nicht durchgeführt werden, weil die Stadtverwaltung keine überschlägige Kostenrechnung durchführen will. Diese Kostenschätzung ist aber elementarer Bestandteil eines Bürgerbegehrens. Vor diesem Hintergrund fragt die Ratsfraktion DIE LINKE:

  1. Muss die Verwaltung nach § 26 Abs. 2 S. 5 GO eine Kostenschätzung für Bürgerbegehren abgeben oder 
  2. braucht die Verwaltung nach § 26 Abs. 2 S. 5 GO keine Kostenschätzung für Bürgerbegehren abgeben?

Hier findet Ihr die Antwort der Verwaltung.